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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 15.09.1992 gegründete Verein führt den Namen HSV Lauchhammer 1958 e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Lauchhammer.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Senftenberg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs.2 der AO durch die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und die Ausübung der Sportart Handball.
  2. Zweck des Vereins ist die Schaffung von Gelegenheiten des Sports im Interesse einer körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder und aller sich für den Handballsport interessierenden Bürger.
  3. Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. den erwachsenen Mitgliedern
  • ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • passive Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.Lebensjahr vollendet haben;
  • fördernden Mitgliedern;
  • Ehrenmitgliedern
  1. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod
  1. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Halbjahresabschluss (30.06. bzw. 31.12. d.J.).
  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen;
    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung;
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
    In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absenden der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§6 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgend Maßnahmen verhängt werden:
  • Verweis
  • Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer von bis zu vier Wochen
  • Ausschluss
  1. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand


§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes
    g) Satzungsänderungen
    h) Beschlussfassung über Anträge
    i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstande nach § 4 Abs.2
    j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs.5
    k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
    m) Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.
  3. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mehr als 5 v.H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
  6. Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied (§3 Abs.1) und vom Vorstand gestellt werden.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Jugendwart
    e) dem Schriftführer
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    a) den Mitgliedern des Vorstandes nach § 9 Abs.1
    b) dem Sportwart
    c) dem Wart der Öffentlichkeitsarbeit
    d) dem Frauenwart
    e) dem Schiedsrichterwart
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters. Er überwacht die Tätigkeit der Übungsgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann eine verbindliche Ordnung erlassen.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei der Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs.1 vertreten.
  5. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen.
  6. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§10 Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
  2. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

§11 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.


§12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindesten einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§13 Auflösen des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensansprüchen der Mitglieder übersteigt, dem Kreissportbund Oberspreewald-Lausitz zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des HSV Lauchhammer 1958 e.V. am 05.11.2019 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die bisher gefassten Beschlüsse, die dieser Satzung entgegenstehen, treten mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft. Das trifft auch zu auf die Satzung des Vereins in der Fassung vom 14.03.1995.